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Pressebericht



Gesetzliche Regelwerke und Rahmenrichtlinien zur Dichtheit
von Hauptkanälen und Grundstücksentwässerungsleitungen

Am Beispiel Schlauchlining-Verfahren

Vortrag im Rahmen des 4. Schlauchlinertages
am 30. März 2006 in Nürnberg


Vortrag durch:

Dipl. Ing. Wilfried Günzel
ö.b.u.v. Sachverständiger für
Kanalinspektion u. grabenlose Kanalsanierung
Im Holland 90
32791 Lage

Tel
Fax

05232 / 64 313
05232 / 68 205

E-mail: W. Guenzel-Lage@t-online.de
www.günzel-kanalsanierung.de

 

Gliederung

1. Einleitung

2. Dichtheitsprüfungen bei Hauptkanälen

3. Dichtheitsprüfungen bei Grundstücksentwässerungsleitungen

4. Zusammenfassung





1. Einleitung


Die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen und privaten Abwassersystemen haben nach
den Richtlinien zu erfolgen, die eine
einwandfreie Funktion und somit den Schutz der öffentlichen
Sicherheit gewährleisten.

Entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Kommunen Träger der Abwasser-
beseitigungspflicht. Dies hat zur Folge, dass der öffentliche Kanalnetzbetreiber Abwasseranlagen
bauen und unterhalten muss und zwar den
jeweils in Betracht kommenden allgemein anerkannten
Regeln der Technik.

Im § 18 a, Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes heißt es:

Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Auf Länderebene wird in den Eigenkontrollverordnungen bzw. in Landeswassergesetzen und
letztendlich in kommunalen Satzungen auch die betriebliche Unterhaltung sowohl der öffentlichen
Kanäle, als auch vor allen Dingen der privaten Grundstücksentwässerungsleitungen festgelegt.
Für den
öffentlichen Bereich sei an dieser Stelle als Beispiel für das Land NRW die Verordnung
zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im
Misch- und im Trennsystem
, SüwV-Kan, gültig ab dem 01.01.1996 genannt.
In dieser Verordnung wird der
Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen
der öffentlichen Abwasseranlagen und von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als 3
Hektar sind, festgelegt.
Für die privaten Grundstücksentwässerungsleitungen sei als Beispiel der
§ 45 der Landesbau-
ordnung Nordrhein-Westfalen
genannt, gültig ab dem 01.01.1996, in dem es im Absatz 1 heißt:

Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

Der Absatz 5 im §45 macht bei bestehenden Abwasserleitungen eine klare Aussage, nämlich:
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gem. Abs. 4 bei
einer Änderung
, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
Mit einer Änderung ist z. B. der Bau eines Revisionsschachtes oder die Sanierung der Leitung
nach dem Schlauchlining-Verfahren gemeint.

Für Kanalsanierungsarbeiten nach dem Schlauchlining-Verfahren müssen vom Auftraggeber,
vom Ing. Büro folgende grundlegende Renovierungsziele in entsprechenden Standards vorgegeben
werden, wobei diese aus Sicht des Verfassers sowohl für öffentliche, industrielle und natürlich
auch für private Grundstücks-entwässerungsleitungen gelten müssen. Hierzu zählt u.a.:

• Die dauerhafte Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kanals, es muss
  eine Nutzungsdauer von 50 Jahren angestrebt werden

• Der sanierte Kanal muss statisch wiederhergestellt werden (M 127-2)

• Der sanierte Kanal - das Inlinerprodukt muss dicht sein.


Welche DIN-Normen gibt es speziell für die Dichtheitsprüfungen beim Schlauchlining-Verfahren?
Die Antwort lautet:
Keine!

Die DIN EN 1610 gilt für die Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanäle.
Die Dichtheitsprüfungen erfolgen mittels Wasser (Verfahren „W“) oder mittels Luft
(Verfahren „L“). Das heißt, die DIN EN 1610 gilt für neu erbaute Kanäle und Leitungen,
wobei die Wahl der Prüfung mit Luft oder Wasser durch den Auftraggeber bestimmt werden
darf. Das heißt, schon im Leistungsverzeichnis sollten durch die ausschreibende Stelle
entsprechende Prüfkriterien zur haltungsweisen Dichtheitsprüfung bei Schlauchlining-
Verfahren vorgegeben werden oder aber die Durchführung nach anderen Richtlinien.
An dieser Stelle sind einige wichtige Regelwerke, Prüfrichtlinien sowie Anforderungsprofile
in den Standards einzelner Kommunen und Ing. Büros zu nennen. Hierzu auszugsweise einige
Beispiele zur Dichtheitsprüfung von Schlauchlinern:

• DWA Merkblatt M 143 Teil 3 (November 2005):
  
Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden,
  
Teil 3: Schlauchlining-Verfahren für Abwasserleitungen und -kanäle.

Im Titel 5.1.2.2 - Dichtheitsprüfungen, wird folgendes ausgesagt:
Die Prüfung der Dichtheit des sanierten Kanals erfolgt nach DIN EN 1610 Abschnitt 13 u. 14
sowie nach den zusätzlichen Festlegungen des Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 139 "Einbau u.
Prüfung von Abwasserleitungen u. -kanälen".
Es sollten außerdem Dichtheitsprüfungen in Anlehnung an DIN EN 1610/ATV-DVWK-A 139
an bis zu
drei aus dem Inliner entnommenen Probestücken je Liner durchgeführt werden.
Etwaige Innen- oder Außenfolien müssen entfernt oder perforiert werden. Ein Wasserdurchtritt
(austretendes Wasser ist sichtbar zu erkennen) oder Druckverluste sollen nicht messbar sein.


• RSV Merkblatt 1 (Februar 2000):

Renovierung von drucklosen Abwasserkanälen und Rohrleitungen mit
vor Ort härtendem Schlauchlining
Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung

• RSV Merkblatt 7.1 (Juli 2000):

Renovierung von Anschlussleitungen mit vor Ort aushärtendem Schlauchlining

In beiden Merkblättern hat eine Dichtheitsprüfung für den gesamten sanierten Bereich nach der
DIN EN 1610 zu erfolgen.


• Anforderungsprofil der Süddeutschen Kommunen (24.06.2004):

Im Titel 7.2.1 Dichtheitsprüfung werden nachfolgende Prüfkriterien vorgegeben.
Die Beprobung erfolgt:

– ohne Folien bzw. Beschichtungen des Liners
– nach DIN EN 1610
– bei 0,5 bar Unterdruck
– unter Messung der durchgelaufenen Wassermenge
– an mindestens 3 Teilproben (Probenmittel = durchgelaufene Wassermenge)
 Die mittlere durchgelaufene Wassermenge pro m2 hat den Grenzen der DIN EN 1610
 zu entsprechen.

 

• APS-Prüfrichtlinie — Arbeitskreis Prüfinstitut Schlauchlining, Wasserdichtheit
  von Baustellenproben aus vor Ort härtenden Schlauchlinern,
(15.09.2004):

In dieser von insgesamt 5 Prüfinstituten aufgestellten Prüfrichtlinie sind zu folgenden
Prüfkriterien Festlegungen getroffen worden:

– Mindestgröße der Probe ca. (20 x Probendicke) cm x 30 cm
– Schnitttiefen und Schnittdichte bei Innen- bzw. Außenfolien
– Der Durchmesser der Prüffläche Ø 45 ± 5 mm
– Prüfmedium eingefärbtes Wasser
– Prüfzeit 30 Min.
– Prüfdruck, 500 mbar ± 5 % Unterdruck
– Prüfflächen, 3 Stellen je Baustellenprobe
– Prüfklima, Raumtemperatur (23 ± 5°C)
– Probenkonditionierung, Lagerung mind. 4 Std. vor der Prüfung

Bewertung der Prüfung:
Ein Durchtritt der Prüfflüssigkeit ist als undicht zu bewerten
Alle drei geprüften Stellen müssen dicht sein, andernfalls ist die Baustellenprobe als „undicht“
  einzustufen
Das Ergebnis der Prüfung kann nur dicht oder undicht lauten!


• Welche Anforderungen zur Dichtheit der Linerproben steht in den einzelnen
  DIBT-Zulassungen der Anwender bzw. der Schlauchhersteller?

Nach Durchsicht einiger DIBT-Zulassungen, so z. B. die Zulassungen der Firmen Brandenburger,
Insituform, Impreg, KMG, RS-Technik u. Saertex
, stehen bei allen aufgeführten Firmen im Titel 7
der DIBT-Zulassung entsprechende Aussagen zur Dichtheit an
Probestücken.
Als Beispiel sei an dieser Stelle auszugsweise die bauaufsichtliche Zulassung der Firma
RS-Technik genannt.

7 Prüfungen an entnommenen Proben

Die Prüfung an Prüfstücken kann entweder mit Überdruck oder mit Unterdruck von 0,5 bar
erfolgen.

Bei der Unterdruckprüfung ist die Probe einseitig mit Wasser zu beaufschlagen. Mittels
Unterdruck von 0,5 bar ist während einer Prüfdauer von 30 Minuten festzustellen, ob an der
anderen Seite der Probe Wasser austritt.

Dieselben Kriterien gelten für die Überdruckprüfung. Der letzte Satz im Titel 7 der o.a.
Zulassungen ist recht interessant und lautet:
Ein Wasserzugabewert nach DIN EN 1610 von 0,2 ltr./m2 während 30 Minuten gilt für beide
Methoden noch als hinreichend.


Aus der nachstehenden Tabelle werden die einzelnen Prüfkriterien zwischen den DIBT-Zulassungen,
der DIN EN 1610 und der APS Richtlinie aufgelistet.

 

Prüfkriterien

DIN EN 1610

APS-Richtlinie

DIBT-Zulassung

Verfahren:

Strangweise Prüf.Verfahren „W“

Wasserdichtheitsprüfung
- Unterdruck-

Probestücke
Unter- u. Überdruck

Prüfdruck:

mind. 10 kPa
max. 50 kPa

500 mbar ± 5 %

0,5 bar

Zulässiger
Wasserzugabewert:

0,2 ltr./m2

keiner

0,2 ltr./m2

Prüfzeit:

30 Min.

30 Min.

30 Min.

Ergebnis:

Im Rahmen des Wasserzugabewertes

Dicht oder undicht

Im Rahmen des
Wasserzugabewertes


Wie sehen denn nun die Dichtheitsprüfungen an Inlinern in der Praxis aus?
Wie sehen die entsprechenden Nachweise bzw. Protokolle der Prüfinstitute aus?

Hierzu werden vom Verfasser Aussagen getroffen, die aus eigenen Baustellenüberwachungen
stammen.




2. Dichtheitsprüfungen bei Hauptkanälen


Die baustellenspezifischen Randbedingungen bei der Sanierung mittels Schlauchlining können
von Projekt zu Projekt sehr unterschiedlich sein. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die
ausschreibende Stelle schon im Leistungsverzeichnis vorgibt, auf welche Art und Weise die
Dichtheit des Liners geprüft wird. Grundsätzlich kann unterschieden werden:

• Dichtheitsprüfung des Aushärtungsabschnittes
  gemäss den Prüfkriterien der DIN EN 1610 mittels Luft oder Wasser

Vorteil dieser Prüfung:
– Der gesamte Aushärteabschnitt wird geprüft
– Es wird kein Probestück aus der Haltung herausgeschnitten

Nachteil dieser Prüfung:
– Zeitverzögerung bei Wiederinbetriebnahme des Kanals
– Verfahrensbedingte Dichtheitsprüfung in den späten Abendstunden
– Dichtheitsprüfungen können manipuliert werden


• Dichtheitsprüfung an einem Probestück
  in Anlehnung an die DIN EN 1610, oder gemäß der APS-Richtlinie

Vorteil dieser Prüfung:
– Die Inlinerprobe wird im Beisein des AG's/Ing. Büro, herausgeschnitten
– und von diesem zu einem unabhängigen Institut geschickt
– Kein sogenanntes "Nachtempern" der Probestücke

Nachteil dieser Prüfung:
– An einem Probestück von ca. 20x30 cm wird die Dichtheit eines gesamten Aushärteabschnittes
  gemessen
– Aus verfahrenstechnischen Gründen bzw. auf Grund der Gerinne-Geometrie kann es z. T.
  recht schwierig sein, ein repräsentatives Probestück herauszuschneiden, ggfls. hat die
  zuviel Harzüberschuß
– APS-Prüfung lässt nur das Ergebnis
dicht oder undicht zu, im Gegensatz dazu lässt die
  DIN EN 1610 bei dem Verfahren "W" einen vorgegebenen Wasserzugabewert nämlich
  0,15 l/m2 in 30 Minuten bei Rohrleitungen und bei der Luftdruckprüfung 15 mbar
  innerhalb der Prüfzeit zu
– Prüfberichte sind aus eigener Erfahrungen bei aktuellen Maßnahmen z. T. fehlerhaft
  und die Prüfung lässt sich für das Ing. Büro nicht nachvollziehen, es fehlen z. B.
  Datum u. Uhrzeit der Prüfung, gleichfalls Temperaturangaben, um nur einige Punkte zu
  nennen
– Obwohl das Probestück an drei Stellen auf Dichtheit geprüft werden soll, erhält man
  nur ein Ergebnis, nämlich
dicht oder undicht.

Ein kleines Rechenbeispiel über die benetzten Innenflächen des Liners zur haltungsweisen Wasserdruckprüfung gemäß den Prüfkriterien der DIN EN 1610 verdeutlich die Problematik
und dazu im Vergleich die Prüfung an einem Probestück gemäß APS-Richtlinie.

Annahme:

vorh. Leitung DN 300 mm, Leitungslänge 50 m,
Einbau eines Inliners, Wandstärke ca. 6,0 mm, DI   = ca. 288 mm.

Gesamte benetzte Innenfläche der Haltung        = 45,216 m2

Zulässige Wasserzugabe gemäß DIN EN 1610       = 0,15 ltr./m2
in 30 Minuten

Wasserzugabe für die gesamte Haltung           = 6,78 ltr.

APS-Richtlinie = dicht oder undicht
Probestück 0,20 m x 0,30 m                   = 0,06 m2


Nur ein Prüfinstitut trifft in seinem Probebegleitschein zur Wasserdurchlässigkeit des
Probestückes folgende Unterscheidungen, im Gegensatz zu anderen Instituten:

K = keine Wasserdurchlässigkeit
KW = kaum wahrnehmbar
G = geringe
M = mittlere
S = starke



Beispiel: Prüfung gemäß APS-Richtlinie

Prüfung gemäß APS-Richtlinie Abb. 1

Prüfung gemäß APS-Richtlinie Abb. 2




Beispiel: Stützrohr im Zwischenschacht

Stützrohr im Zwischenschacht




Beispiel: Schneiden von Probestücken

Schneiden von Probestücken

Gerade zu den o.a. Nachteilen der Dichtheitsprüfung an einem oder mehreren Probestücken pro Aushärteabschnitt nenne ich hierzu einige aktuelle Praxisbeispiele aus unserem Büro, die ich im
Vortrag auch durch Abbildungen dokumentiere.

Beispiel 1:
In einem Prüfbericht zur Dichtheitsprüfung wird vom Institut vermerkt, dass die innere Folie
entfernt wurde.
Da es sich um eine UV-Aushärtung handelt, gab es bei dieser Probe keine
Innenfolie!
Weitere Ungereimtheiten bei den Prüfungen der statischen Kenndaten sind auffällig. So
werden mittlere Reinharzschichten von 1,41 mm bei der Prüfung abgezogen. Keine Aussage im
Prüfbericht darüber, ob es sich um eine äußere oder um eine innere Reinharzschicht handelt.
Auf eine schriftliche Stellungnahme des Institutes warte ich seit Ende November 2005!

Beispiel 2:
Im Rahmen einer Fremdüberwachung sind 5 von 7 Proben undicht.
Die Art der durchgeführten Prüfungen sind für den „Kunden“ (AG, Ing. Büro) nicht
nachvollziehbar. Die „Restproben“ werden zu einem anderen Institut zur weiteren Prüfung
geschickt. Bei solch einer Häufung von undichten Proben taucht sofort die Frage nach
möglichen Ursachen auf:

Liegt bei diesen Proben ggfls. eine mangelhafte Imprägnierung des Trägermaterials vor?
Konnten ggfls. im Anfangs- oder Endschacht aufgrund der Geometrie im Gerinne keine
besseren Proben geschnitten werden?

Können die Ursachen ggfls. auch in der Prüfung liegen?

Beispiel 3:
Bei einer aktuellen Schlauchlining-Maßnahme werden bei insgesamt 12 Aushärteabschnitten
im Nennweitenbereich DN 200-500 mm Dichtheitsprüfungen an den Inlinerprobestücken
durchgeführt. Das Institut bescheinigt bei 10 Probestücken die Dichtheit, lediglich 2
Probestücke sind undicht.


Eine zusätzliche TV-Abnahmebefahrung bei derselben Maßnahme im Februar 2006 zeigt
nach Durchsicht des Videobandes folgendes Ergebnis auf:


Aushärte-abschnitt Nr.

1. TV-Befahrung
(nicht akzeptiert)

2. TV-
Befahrung

Feststellungen
Büro Günzel
zur Dichtheit

Feststellungen
Institut zur
Dichtheit nach APS-Richtlinie

1

keine Mängel
2 undichte Stellen
4 undichte Stellen
nicht bestanden
2
keine Mängel
3 undichte Stellen
4 undichte Stellen
bestanden
3
keine Mängel
3 undichte Stellen
7 undichte Stellen
bestanden
4
keine Mängel
2 undichte Stellen
4 undichte Stellen
bestanden
5
keine Mängel
keine Mängel
1 undichte Stelle
bestanden
6
keine Mängel
3 undichte Stellen
7 undichte Stellen
bestanden
7
keine Mängel
keine Mängel
4 undichte Stellen
bestanden

8

keine Mängel
23 undichte Stellen
ges. Linerwand. undicht
bestanden
9

keine Mängel

keine Mängel

keine Mängel
bestanden
10
keine Mängel
keine Mängel
keine Mängel
bestanden
11
nicht unters.
keine Mängel
keine Mängel
bestanden
12
keine Mängel
keine Mängel
2 undichte Stellen
nicht bestanden

Dieses aktuelle Beispiel spricht wohl für sich. Im vorliegendem Projekt wird aus einem
undichten Bereich ein ca. 2,0 m langes Rohr-/Inlinerstück ausgebaut und den Ursachen
der Undichtigkeiten nachgegangen.

Gerade bei der Feststellung von: Trägermaterial undicht ist es für die ausführende Firma
und natürlich auch den AG, das Ing. Büro von großer Bedeutung, möglichst die Ursachen der
Undichtigkeit festzustellen. Schlimmstenfalls wird die Abnahme verweigert bzw. es müssen
weitere Proben aus der sanierten Haltung entnommen werden oder es gibt finanzielle Abzüge.
Aus vorgenannten Erfahrungen hat mein Büro in den Schlauchlining-Standards folgende
Vorgehensweise gewählt:

– Vorgaben zur Art und Umfang der Dichtheitsprüfung im Leistungsverzeichnis
– Bei schwierigen Platzverhältnissen im Gerinne wird eher eine haltungsweise
  Dichtheitsprüfung gemäß den Prüfkriterien der DIN EN 1610 vorgegeben werden.
  Die Dichtheits-prüfung erfolgt im Beisein des AG's, des Ing. Büros
– Bei der Prüfung gemäß APS-Richtlinie werden in unserem Beisein zwei Proben in den
  Schächten entnommen, die sogenannte A-Probe und eine B-Probe, möglichst aus dem
  Scheitel und der Sohle
– Beide Proben werden von uns vor dem Versenden an das Prüfinstitut hinsichtlich der
  Größe und der Wandstärke vermessen, Auffälligkeiten in der Oberfläche, der Struktur
  werden dokumentiert
– Ist die A-Probe undicht oder erfüllt sie auch nicht die statischen Vorgaben, so wird die
  B-Probe geprüft. Ist auch diese undicht, so muss aus der Haltung eine zusätzliche 3.
  Probe entnommen werden. Die Entnahmestelle legt der AG/das Ing. Büro fest.
– Sollte auch diese 3. Probe undicht sein, so gilt die gesamte Haltung als undicht. In solch
  einem Fall, der allerdings in unserem Büro noch nicht vorgekommen ist, wird der weitere
  Ablauf entsprechend den Vorgaben in den Standards durchgeführt. Das kann bedeuten,
  Einziehen eines neuen Liners über den alten oder Herausfräsen des Liners und Einbau
   eines neuen Liners
– Werden einzelne Prüfungen als undicht seitens der Prüfinstitute ausgewiesen und sind
  Unklarheiten in der Protokollierung festzustellen, so werden wir zukünftig die Proben
  vom Prüfinstitut zurückverlangen.






3. Dichtheitsprüfungen bei Grundstücksentwässerungsleitungen


Dichtheitsprüfungen an Schlauchlinern werden natürlich nicht nur bei der Sanierung
von Hauptkanälen, sondern selbstverständlich auch bei Anschluss- und Grundleitungen
durchgeführt. Bei diesen Leitungssystemen gelten dieselben Regelwerke und
Prüfkriterien wie bei den Hauptkanälen. Aus eigenen Projekten und Erfahrungen im Grundstücksentwässerungsbereich muss ich jedoch feststellen, dass die Dichtheitsprüfungen
der Lineranwender und vor allen Dingen die Protokollierung noch in den
„Kinderschuhen“
steckt.
Das Herausschneiden von Probestücken des ausgehärteten Inliners im Schachtbereich
kann aufgrund der beengten Verhältnisse oft nicht durchgeführt werden.

Die haltungsweise Dichtheitsprüfung bei der Aushärtung mit Wasser während der
Abkühlphase
mit handgeschriebenem Protokoll sind anscheinend bei dem überwiegenden
Teil der Anbieter an der Tagesordnung. Bei einigen Protokollen fehlt jeder Bezug auf die
entsprechende DIN-Norm bzw. auf die Prüfkriterien.

Auf die haltungsweise Dichtheitsprüfung nach dem Aufschneiden der Linerenden wird in
vielen Fällen aus Zeitgründen oder sonstigen Gründen verzichtet.
In Nordrhein-Westfalen wird dann im Rahmen der Umsetzung des § 45 der Landesbauordnung
in vielen Fällen die Dichtheitsprüfung von den bei den Kommunen zugelassenen Sachkundigen
nachgeholt. Hierzu werden im Vortrag einige Beispiele dargestellt.
Nachstehend zwei Fotos einer Inlinersanierung einer Anschlussleitung DN 150 mm, bei der
die haltungsweise Dichtheitsprüfung, Verfahren "W" in Anlehnung an die DIN EN 1610
durchgeführt wurde.


Beispiel: Inlinersanierung Anschlussleitung DN 150 mm

Inlinersanierung Anschlussleitung DN 150 mm Abb. 1

Inlinersanierung Anschlussleitung DN 150 mm Abb. 2




4. Zusammenfassung

Die Leistungsanforderungen an einen mit dem Schlauchlining-Verfahren sanierten Kanal
entsprechen lt. DIN EN 752 Teil 5 - Sanierung,
denen eines neuen Systems, das heißt,
der Kanal muss alle zu erwartenden statischen Belastungen aufnehmen, gegen Abrieb
und HD-Reinigung resistent und dicht sein.
Es muss eine Nutzungsdauer von 50 Jahren angestrebt werden.
Siehe hierzu auch die RSV Merkblätter 1 aus Februar 2000 und 7.1 aus Juli 2000.

Diese Anforderungen gelten nicht allein für die Hauptkanäle, sondern selbstverständlich
auch für die Anschluss- und Grundleitungen.
Im Rahmen der Qualitätssicherung spielen in erster Linie die Prüfungen zur statischen
Tragfähigkeit des Liners, mit

der erforderlichen Wandstärke und

der Dichtheit des ausgehärteten Laminates eine entscheidende Rolle
für die
angestrebte Nutzungsdauer von mind. 50 Jahren.

Nur eine Komponente der Prüfungen durchzuführen entspricht somit nicht
den anerkannten Regeln der Technik.

Zur Dichtheitsprüfung von Linern ist folgendes festzuhalten:

1.) Das Schlauchlining-Verfahren stellt bei Hauptkanälen eine sehr gute Technik zur
Wiederherstellung der Funktionalität dar. Die Vorlage einer DIBT-Zulassung für das
Linersystem ist ein absolutes „muss“. Allerdings sollte man auch hier berücksichtigen,
dass einzelne Schlauchhersteller bzw. Fachfirmen sehr viel Zeit und Geld in die
Weiterentwicklung des Produktes „Schlauchliner“ stecken und wir bei einer aktuellen
Massnahme feststellten, dass der Inliner mit geringeren Temperaturen als in der
DIBT-Zulassung vorgesehen, ausgehärtet wird.

2.) Bei den Anschluss- und Grundleitungen steckt die Verfahrenstechnik bis auf wenige
Ausnahmen allerdings noch in den „Kinderschuhen“. Blumige Prospektaussagen wie z. B.
faltenfreie Sanierung auch in Bögen von 90 °, oder ausgezeichnetes Haftvermögen auf
allen Rohrwerkstoffen, mit form- und kraftschlüssiger Verbindung bei HDPE-Rohren

tragen dazu bei, dass bei den Fachleuten solche Aussagen sehr kritisch angesehen und
in der Praxis wohl kaum erreicht werden.

3.) Ein hohes Maß an Qualität kann jedoch nur erreicht werden, wenn von Auftraggeberseite
bzw. von den Ing. Büros dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Standards und
Anforderungsprofile vorgegeben, diese durch eine intensive Baustellenüberwachung
kontrolliert und letztendlich lückenlos dokumentiert werden.

4.) Firmen, die bei negativen Prüfergebnissen und Nichteinhalten von Standards aufgefallen
sind, werden zukünftig nicht mehr zur Angebotsabgabe aufgefordert bzw. schlimmstenfalls
sollte der Auftrag entzogen werden.

5.) Gleiches gilt im Übrigen für die sogenannten „Billiganbieter“.

6.) Nach Abschluß der Inlineraushärtung stellt die Dichtheit des Trägermaterials einen
wichtigen Faktor zur angestrebten Nutzungsdauer dar. Aus diesem Grund müssen in der
Ausschreibung entsprechende Vorgaben zur Art der Prüfung und auch zur Dokumentation
gemacht werden.

7.) Gerade der letztgenannte Punkt ist auch seitens der Prüfinstitute dringend
verbesserungswürdig.
– Wer entscheidet bei den Prüfinstituten an welchen Stellen die Linerprobe geprüft wird?
– Warum steht in der APS-Richtlinie, die Prüfung ist an
drei Stellen je Baustellenprobe
  vorzunehmen?
– Warum enthält dann der Prüfbericht nur eine Angabe? Nämlich:
Dicht oder Undicht!
– Warum nimmt man ein Entspannungsmittel zur
besseren Benetzung“, wo doch bei allen
  Strangprüfungen keine Benetzungsmittel eingesetzt werden?
– Welches Entspannungsmittel wird verwendet und welche Auswirkungen hat das für die
  Prüfung?
– Warum wird im Prüfbericht darüber keine Aussage gemacht?
– Warum wird zwar der Tag der Prüfung vermerkt, aber nicht die Uhrzeit, auch nicht das
  Prüfklima bzw. die Raumtemperatur? Auch der Prüfer wird bei einigen Instituten nicht
  genannt.
– Warum ignoriert die APS-Richtlinie die Vorgaben der DIN EN 1610 hinsichtlich des
  zulässigen Wasserverlustes bzw. des Druckverlustes?
– Warum ignoriert die APS-Richtlinie die Vorgaben der DIBT-Zulassungen zur Dichtheit der
  Probestücke?


8.) Noch einmal: die Dichtheitsprüfungen müssen für den AG, das Ing. Büro
nachvollziehbar sein,
da in Fällen von negativen Dichtheitsprüfungen Konsequenzen
seitens des AG's gezogen werden müssen.
Durch die derzeitige Dokumentation der Prüfinstitute ist das leider nicht der Fall. Um die
Dichtheitsprüfungen an Schlauchlinern zu standardisieren, ist ggfls. zu überlegen, ob hier
nicht ein Regelwerk Dichtheitsprüfungen von Schlauchlinern mehr Klarheit schafft.
Die derzeitige APS-Richtlinie, die von etlichen Auftraggebern vorgegeben wird, ist lediglich
in der Prüfzeit DIN-konform und aus meiner Sicht in den vielen o.a. Schwachpunkten dringend
verbesserungswürdig.


Ich betone noch einmal:
Die Prüfungen auf Dichtheit der Probestücke und die Dokumentation müssen
für den Auftraggeber bzw. das Ing. Büro in allen Punkten nachvollziehbar sein.
Aus den von mir gemachten Erfahrungen mit insgesamt drei Prüfinstituten ist
dieses derzeit leider nicht der Fall. Aus diesem Grund sollte das sehr gute
Produkt
Inliner“ auch in diesem Prüfbereich verbessert werden.



Aufgestellt:
Dipl. Ing. Wilfried Günzel

Im Februar 2006

 

 
 
  Presse
 
 

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