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IKT-Warentest „Hausanchluss-Liner“ in der Kritik!
Anlässlich des IKT-Grundstücksforums am 01. u. 02.12.2005 wurden
auch die Ergebnisse
des IKT-Warentests „Hausanschluss-Liner“ vorgestellt. Hierbei gab
es von einigen Teilnehmern
und auch von Fachfirmen verschiedene Nachfragen und Kritikpunkte, die allerdings
in der Kürze
der Zeit nicht oder nicht ausreichend diskutiert werden konnten.
Vor diesem Hintergrund ist sicher die insgesamt rd. 118-Seiten starke Version
des
Liner-Testes für die Fachleute von Interesse.
Der Begriff des „Warentests“ ist seit langer Zeit durch die Stiftung
Warentest und deren
Untersuchungsergebnisse bekannt und gibt den entsprechenden Käuferschichten
bzw.
Konsumenten wichtige Informationen über das Produkt. Gleichermaßen
verhält es sich beim
IKT-Warentest. Durch den IKT-Warentest werden Netzbetreibern
zuverlässige und unabhängige
Informationen über Eigenschaften
marktgängiger Produkte und Verfahren zur Verfügung gestellt.
Im aktuellen Test soll die
Eignung und Anwendbarkeit der am Markt angebotenen Schlauchliner
verglichen werden, um Kanalnetzbetreibern und privaten Grundstückseigentümern Sicherheit
bei der Auswahl und
dem Einsatz geeigneter Schlauchliner zu geben. Zentraler Aspekt eines
IKT-Warentests ist
der praxisnahe Vergleich von Produkten und Verfahren.
Soweit der fachliche Anspruch, wie er auf Seite 2 des Warentests vorgegeben
ist.
Nach der Veröffentlichung und der Betrachtung der gesamten Testergebnisse
haben sich beim
Verfasser die Kritikpunkte am Test selbst und an der Prüfung der Hausanschluss-Liner
verstärkt. Um es vorweg zu nehmen: Aus Sicht des
Verfassers ist dieser IKT-Warentest
Hausanschluss-Liner wenig praxisnah und gibt weder den Kanalnetzbetreibern
noch
den privaten Grundstückseigentümern zuverlässige und unabhängige
Informationen
zur Sanierung von Anschlussleitungen mittels Schlauchliner.
Es würde allein aus zeitlichen Gründen zu weit führen, zu allen
negativen Punkten in diesem
Test Stellung zu beziehen, insofern werden vom Unterzeichner nur Ausführungen
zu den
wichtigsten Kritikpunkten gemacht.
Das Schlauchlining-Verfahren wird in erster Linie bei Streckenschäden
zur Wiederherstellung
der Funktionalität sowohl bei den Hauptkanälen als auch bei den Anschlussleitungen
eingesetzt.
Als ein äußerst wichtiges Element gilt hier die
statische Tragfähigkeit des Inliners und
die Dichtheit des ausgehärteten Trägermaterials. Hierzu müssen
seitens der
ausschreibenden Stelle Qualitätsvorgaben und Standards an das Produkt „Inliner“ in
der
Ausschreibung vorgegeben werden. Dieses gilt nicht nur für die Hauptkanäle,
sondern auch
für die Grundstücksentwässerungsleitungen. Werden seitens der
ausschreibenden Stelle keine
oder nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Standards an die Schlauchliner-
Firmen vorgegeben, so muss sich der Auftraggeber bzw. das Ing.-Büro auch
nicht wundern,
wenn minderwertige Trägermaterialien
und vor allen Dingen auch nicht abwassertaugliche
und umweltverträgliche Harze eingebaut werden. Gravierende Mängel
werden dann bereits
bei der TV-Abnahmebefahrung sichtbar.
Diese Mängel treten trotz Zertifizierung der Fachfirmen, trotz Gütezeichen,
trotz
DIBT-Zulassung, trotz jahrelanger Tätigkeit in der Kanalsanierung immer
wieder auf.
Der Kritikpunkt Nr. 1 richtet sich gegen den
Versuchsaufbau, dargestellt in der
Abbildung 4 auf Seite 14. Bei der Standardsituation sind
bei den Steinzeugrohrleitungen
DN 150 mm insgesamt 3 vertikale Richtungsänderungen in Form von jeweils
2 Stz.-Bögen
eingebaut worden.
Abwasserkanäle werden normalerweise mit einem gleichmäßigen
Gefälle entsprechend der
DIN EN 1610 bzw. dem DWA A-139 verlegt. Selbst bei der Begutachtung von alten
Steinzeugleitungen von Häusern um 1920 sind dem Verfasser solche Leitungsverläufe
auch
in über 10 Jahren Grundstücksentwässerung und bei der Auswertung
von mehr als 3.000
Anschlussleitungen nicht vorgekommen. Aber selbst wenn man den Leitungsverlauf
in
dieser Form akzeptieren könnte, müssen sich die beteiligten Kommunen
doch fragen lassen,
ob sie diese Kanäle, die ja lt. Skizze im öffentlichen Bereich liegen,
mit diesen vertikalen
Richtungsänderungen genehmigen bzw. mit einem Schlauchliner
sanieren würden.
Wie gesagt, normalerweise wurden und werden Kanäle mit gleichmäßigem
Gefälle verlegt und Richtungsänderungen erfolgen in horizontaler
Richtung.
Noch eklatanter wird es bei der Extremsituation. Hier
sind ebenfalls 3 vertikale
Richtungsänderungen enthalten, wobei man diesen, wie bereits gesagt, noch
zustimmen
könnte, da eine Extremsituation simuliert werden soll. Das die Beteiligten
allerdings vor dem
Hauptkanal eine Reduzierung von Steinzeugrohren DN 150 mm auf PVC-Rohre DN
125 mm
einbauen, ist nicht nachvollziehbar. Auch hier geht die Frage an die beteiligten
Kommunen,
ob sie solch ein PVC-Kanalsystem mit diesen
drei Nennweitenreduzierungen im öffentlichen
Bereich bauen und auch in dieser Form genehmigen würden. Die Satzung
der beteiligten
Stadt Düsseldorf gibt z. B. im § 2, Absatz 7c, die Materialien und
die Nutzungsdauer
von Anschlusskanälen vor. Kunststoffrohre (PVC) sind dabei nur für
Grundleitungen
und nicht für öffentliche Anschlussleitungen vorgesehen.
Jeder Fachmann kann sich vorstellen, an welchen Stellen bei vertikalen Richtungsänderungen
Faltenbildungen in Abhängigkeit vom Trägermaterial und der Wanddicke
auftreten werden,
nämlich überwiegend in der Sohle bzw. im Scheitel. Die Bilder im
Anhang des Tests auf Seite 4
bestätigen diese Ansicht. Vor diesem Hintergrund ist die Absage der Firma
Insituform sich an
diesem Test zu beteiligen völlig verständlich.
Die drei vertikalen Richtungsänderungen als Standard
in das Prüfprogramm aufzunehmen
und die Reduzierung in Fließrichtung gesehen von DN 150 auf 125 mm, und
noch dazu auf
PVC-Rohr, zeigt wenig Praxisnähe auf.
Der Kritikpunkt Nr. 2 richtet sich gegen die
Wandstärke der ausgehärteten Trägermaterialien.
Die DIN EN 13566 Teil 4 - Vor Ort härtendes Schlauchlining, schreibt eine Mindestwandstärke
von 3,0 mm vor. Das DWA-Merkblatt M 143 Teil 3 - Schlauchlining-Verfahren
für
Abwasserleitungen u. -kanäle, schreibt für Kanäle DN 200 mm
eine Mindestwandstärke
des ausgehärteten Schlauchliners von s >_3,5
mm vor und verweist obendrein auf die
Wanddicke gemäß der statischen Berechnung nach ATV-M 127-2.
Die Tabelle Nr. 1 auf Seite 59 weist aus, dass von insgesamt 8 Schlauchlinern
vier ausgehärtete
Trägermaterialien die nach der DIN EN 13566-4 geforderte Mindestwandstärke
von 3 mm
unterschritten haben. Geht man aufgrund der bekannten Wanddickenschwankungen
von der
Mindestwandstärke von 3,5 mm gem. DWA M 143-3 aus, so haben sogar nur
zwei Schlauchliner
diese erreicht. Noch eklatanter wird es in den Tabellen 12 u. 13, in denen
bei einem Hersteller
das Probestück nur eine Wanddicke von 1,87 mm aufweist.
Als Fazit heißt das, dass bei diesem
Prüfprogramm Schlauchliner zugelassen und ausgehärtet
wurden, die nach den einschlägigen Regelwerken und dem aktuellen Stand
der Technik gar
nicht hätten eingebaut und auch nicht geprüft werden dürfen. Das
ist damit auch nicht zu
entschuldigen, dass man den Firmen den Einbau überlassen hat. Wie schon
am Anfang ausgeführt,
wenn nicht von den beteiligten Kommunen Mindeststandards vorgegeben werden,
und dazu zählt
selbstverständlich die Einhaltung von DIN-Vorschriften, dann muss man
sich nicht wundern, wenn
dünnwandige Liner, sprich „Tapeten“, in den Kanal eingebaut
werden.
In diesem Zusammenhang ist auch der Kritikpunkt Nr.
3 zu sehen, der die nicht im
Prüfprogramm aufgenommene statische Berechnung gem. DWA Merkblatt M 127-2
umfasst,
obwohl die Werkstoffkenndaten für jeden einzelnen Schlauchliner ermittelt
wurden. Diese
sind den Tabellen 12-14 des Warentests zu entnehmen. Auf Grundlage der einzelnen
Werkstoffkenndaten wäre es ein Leichtes gewesen, nachzurechnen, wie es
um die statische
Tragfähigkeit der dünnwandigen Schlauchliner bestellt ist.
Bei der Sanierung der
ö
ffentlichen Kanäle entspricht es schon längst dem Stand der
Technik und ist natürlich
auch in den Standards der meisten Kommunen enthalten, dass vor Baubeginn eine
geprüfte
statische Berechnung für den Liner vorgelegt wird.
Diese statische Berechnung fehlt im Prüfprogramm und
somit die Vorgabe von statischen
Kenndaten. Auch hier geht die Frage an die beteiligten Kommunen, ob
sie es zulassen, dass
ein Inliner ohne eine statische Berechnung und ohne die erforderliche Mindestwandstärke
eingebaut werden darf. Ein mit einem Inliner ausgekleideter Abwasserkanal soll
gemäss DIN
EN 752 Teil 5 den Leistungsanforderungen eines neu gebauten Kanals entsprechen.
Es muss
eine Nutzungsdauer von 50 Jahren angestrebt werden. Soweit die Anforderungen
an eine
Inlinersanierung gemäss DIN.
Der Kritikpunkt Nr. 4 richtet
sich gegen die Darstellung und Beurteilung der Faltenbildung
im Liner. Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, sind
die Falten und Kanten fotografisch
festgehalten und beispielhaft vermessen worden. Es fehlt jedoch der
Hinweis auf die
einschlägigen Regelwerke, in denen klare Aussagen zu der Oberflächenbeschaffenheit
von
Linern getroffen werden, um dem Kanalnetzbetreiber Informationen über
den tolerierbaren
Umfang der Faltenbildung zu geben. Hier sind an erster Stelle die DIN EN 13566-4
und das
DWA-Merkblatt M 143-3 zu nennen. Gemäß DIN EN 13566-4 darf das sogenannte CIPP-Produkt
keine zusätzlichen Oberflächenunregelmäßigkeiten, bezogen
auf das Altrohr, verursachen,
die 2 % des Nenn-Durchmessers oder 6 mm überschreiten, je nachdem, welcher
Wert
größer ist.
Das heißt also, dass eine Faltenbildung in einem vorgegebenen Toleranzbereich
akzeptiert
werden kann, ohne dass es gleich ein Mangel sein muss. Denn eines ist klar,
das Trägermaterial
legt sich entweder form- oder kraftschlüssig an die Oberflächenstruktur
der vorhandenen
Rohrleitung an. Wenn bei den Versuchsstrecken Standardsituation
und Extremsituation bewusst
vertikale Richtungsänderungen einbaut werden, dann müssen sich alle
Beteiligten von vornherein
über die Entstehung von Falten im Klaren gewesen sein.
Wie gesagt, dieser Hinweis auf die Oberflächenbeschaffenheit gemäß der
einschlägigen
Regelwerken fehlt. In diesem Zusammenhang ist auch die Abbildung 2 auf Seite
5 als für diesen
Warentest völlig fehl am Platze zu sehen. Diese
aus einem Regelwerk entnommene Darstellung
des Lineraufbaues gilt für Liner, die außen
eine Folie aufweisen, also nicht mit dem Altrohr
verkleben und somit formschlüssig an der Kanalwandung anliegen.
Bei dem IKT Warentest sind jedoch lt. den Beschreibungen zu den einzelnen Tests
ausschließlich
Epoxid-Harze von den Anwendern eingesetzt worden, die kraftschlüssig mit
dem Altrohr
verkleben, also keine Außenfolie aufweisen.
Der Kritikpunkt Nr. 5 richtet sich gegen die
durchgeführten Dichtheitssprüfungen, die
anscheinend eine höhere Wichtung bei den Beteiligten haben als die statische
Tragfähigkeit der
Liner. Die Dichtheitsprüfung an einem Liner zählt mit zu den Qualitäts-
und Abnahmekriterien
und wird entweder vor Ort in der Haltung mittels Luft, alternativ mit Wasser,
oder aber an
einem Probestück gemäß APS-Richtlinie durchgeführt. Der
max. Prüfdruck darf gemäss DIN EN
1610 bei der Prüfung mittels Wasser max. 50 kPa betragen. Die DIN empfiehlt
die haltungsweise
Prüfung mittels Luft, da diese Methode allein aufgrund der Prüfzeiten
deutlich schneller
durchzuführen ist.
Die Ergebnisse in den Tabellen 7 und 8 zeigen, dass bei der Strangprüfung
in der Standardsituation
sowohl bei unbelastetem Kanal als auch nach der HD-Reinigung alle
Liner dicht waren. Lediglich in
der Extremsituation zeigte ein Liner Undichtigkeiten auf.
Das heißt, die Dichtheitskriterien für die Inliner waren bis auf
eine Ausnahme erfüllt. Wie man
dann noch auf die Idee kommen kann, die Inliner mit „brachialer Gewalt“,
sprich einer 2er-
bzw.
4er-Kette mit Spikes bzw. Kreuzblattbohrer in einem geraden Verlaufsstück
zu bearbeiten, ist
nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis einer beteiligten Kommune, dass
es ja ggfls. zu einer
Verstopfung nach der Inlinersanierung kommen könnte und man durch diese
Geräte die
Beseitigung in Betracht ziehen wollte, ist keinesfalls zu akzeptieren.
Ganz abgesehen davon, dass man eher davon ausgehen muss, dass eine Verstopfung
im Bereich
von Falten in der Sohle oder bei der Reduzierung von DN 150 auf 125 mm auftreten
wird als auf
solch einem geraden Leitungsabschnitt, gibt es weitaus geeignetere Geräte,
um solch eine
Verstopfung „Inliner-schonend“ zu beseitigen. Das „Sahnehäubchen“ sind
dann sicherlich die
weiteren Dichtheitsprüfungen an diesen mit völlig ungeeigneten Geräten
beschädigten
Inlinerabschnitten.
Es ist wohl jedem Fachmann klar, dass man mit den eingesetzten
Geräten jeden
Inliner beschädigen und ihn dann anschließend "kaputt prüfen" kann. Aufgrund
dieses
Sachverhaltes muss die Frage an alle Beteiligten bei diesen Prüfungen
gestellt werden, welchen
Sinn solche Prüfungen machen sollen, die nach Kenntnisstand des Unterzeichners
weder
Bestandteil einer DIBT-Zulassung noch in einem Regelwerk für Schlauchliner
enthalten sind.
Dieses kann man sicherlich auch nicht mit dem Hinweis auf Forschung o.ä.
begründen. Aus Sicht
des Verfassers kann hier nur Unwissenheit oder aber ein bewusstes „Kaputt
Prüfen“ der Liner
vorliegen, mit dem Resultat, der Schlauchliningtechnik für Anschlussleitungen
ein negatives
Image verpasst zu haben. Nicht zu verstehen sind allerdings auch die beteiligten
Firmen, die
diese mehr als fragwürdigen und kaum praxisnahen Beschädigungsprüfungen
an ihrem Inliner
mit der anschließenden Dichtheitsprüfung hingenommen haben.
Um den Abrieb an einem Inliner festzustellen und zu prüfen, gibt es den
sogenannten
„
Hamburger Spülversuch“ und den „Darmstädter
Kippversuch“. Warum man die
Inliner nicht diesen Prüfungen unterzogen hat, die im Übrigen auch
Bestandteil einer
DIBT-Zulassung sind, ist gleichfalls nicht nachzuvollziehen.
Der Kritikpunkt Nr. 6 richtet sich gegen die
Außenwasserdruckprüfungen gemäß Abb. 25
und der Tabelle 17. Auch hier ergeben sich für den Betrachter sofort etliche
Fragen.
An dieser Stelle sind nur einige zu nennen:
Warum geht man bei den Prüfergebnissen
mit keinem Wort auf die einzelnen Wandstärken
der Inliner ein?
Nach welchen Regelwerken werden diese Druckprüfungen
durchgeführt und warum prüft
man diese dünnwandigen Hausanschluss-Liner mit 1,0 und 1,5 bar Außenwasserdruck,
also
max. 15 m Wassersäule?
Gegen eine Außenwasserdruckprüfung ist selbstverständlich nichts
zu sagen, dann aber bitte
im Rahmen der bestehenden Normen für das Schlauchlining-Verfahren.
Warum nimmt man z. B. für die Außenwasserdruckprüfung
nicht gefärbtes Wasser, wie bei
einer Prüfung gemäß der APS-Richtlinie?
Dieses Kriterium ist wohl vergessen worden. Anhand der gefärbten undichten
Stellen im Liner
hätte man diese jedoch genauer untersuchen und feststellen können, welche
Ursache die
Undichtigkeit hat, ob hier ein Imprägnierungsfehler vorliegt, ob Harz
fehlt oder ähnliches.
Hier wäre ein sehr guter Ansatz für die Firmen
gewesen, die Verfahrenstechnik
und somit das Produkt "Schlauchliner" zu verbessern.
Der Kritikpunkt Nr. 7 richtet sich gegen den
Nachweis der Entsorgung des ausgehärteten
Inlinermaterials. Kommunale Auftraggeber und Ing.-Büros, die eigene Inlinerstandards
aufgestellt haben, fordern in diesen den nachvollziehbaren
Entsorgungsnachweis der
ausgehärteten Inlinerreste. Dieses ist für die Fachfirmen überhaupt
kein Thema, hat doch
jeder Inlineranwender für die ausgehärteten Inlinerstücke einen
sogenannten
Abfallentsorgungsschlüssel.
Der Nachweis der nachprüfbaren Entsorgung der ausgehärteten Inlinerreste
war mit ein
Bestandteil des „Styrol-Forschungsvorhabens“ der
Stadt Bielefeld gewesen, an
dem nicht nur der Unterzeichner sondern auch das IKT beteiligt waren. Seitens
des IKT
hätte man also wissen müssen, dass die ausgehärteten Inlinerreste
als Hausmüll deklariert
und fachgerecht und ordnungsgemäß entsorgt werden. Siehe hierzu
auch den Styrol-
Abschlussbericht der Stadt Bielefeld aus Oktober 2004.
Soweit einige Ausführungen zu den wichtigsten Kritikpunkten bei diesem
IKT-Warentest
„Hausanschluss-Liner“ aus Sicht des Verfassers.
Zusammenfassend sind aus Sicht des Verfassers
folgende wichtige Faktoren
festzuhalten:
1.) Beim IKT-Test ist zu bemängeln, dass anscheinend
keine oder nicht den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechende Mindeststandards für Schlauchliner
vorgegeben wurden.
2.) Die Prüfungen wurden z. Teil unter Nichtbeachtung von DIN-Normen und
Regelwerken
durchgeführt. Als Beispiel ist hier die Einhaltung der Mindestwandstärke
von 3,0 mm
gemäß DIN EN 13566-4 zu nennen, gleichfalls die Faltenbildung.
3.) Die Dichtheitsprüfungen der durch den Einsatz nicht geeigneter Geräte
beschädigten
Inliner entsprechen nicht den einschlägigen Regelwerken und sind praxisfremd.
4.) Die Außenwasserdruckprüfung mit 1,0 bzw. 1,5 bar (10 m bzw.
15 m Wassersäule)
sind praxisfremd und entsprechen nicht den Prüfkriterien der DIN EN 1610.
Solche
Prüfungen machen wenig Sinn und sind abzulehnen.
5.) Die Anordnung der Versuchsstrecke "Standardsituation u. Extremsituation" mit
der
vertikalen Richtungsänderung durch 2 Bögen und der darin enthaltenen
Reduzierung
von DN 150 auf125 mm entspricht keinesfalls der gängigen Praxis.
6.) Die statische Tragfähigkeit der dünnwandigen, zum Teil nicht
der Norm entsprechenden
Inliner ist nicht geprüft worden, obwohl die Tragfähigkeit für
die angestrebte Nutzungsdauer
des Inliners von mind. 50 Jahren mit von entscheidender Bedeutung ist.
7.) Aussagen zur Qualitätssicherung beim Einbau und vor allen Dingen während
der
Aushärtung der Inliner, so z. B. Temperaturaufzeichnungen, fehlen ebenfalls.
8.) Das Abriebverhalten der Inliner bei der HD-Reinigung ist nicht im Prüfungsprogramm
enthalten, obwohl dieser Punkt Bestandteil aller DIBT-Zulassungen für
Schlauchliner ist.
9.) Aussagekräftige Haftzugprüfungen über die kraftschlüssige
Verklebung der Inliner
mit dem Altrohr sind nicht im Prüfungsprogramm enthalten. Im Rahmen der
DIBT-Zulassung
beim BRAWO-Liner hat das IKT solche Haftzugprüfungen durchgeführt.
Warum also nicht
auch bei dem Warentest?
10.) Den Nachweis der Entsorgung der ausgehärteten Inlinerreste hätte
z. B. dem Styrol-
Forschungsvorhaben der Stadt Bielefeld entnommen werden können.
11.) Es fehlen jegliche Hinweise für die Fachfirmen zur Qualitätsverbesserung
des Produktes
„Hausanschlussliner“.
12.) Für die Kanalnetzbetreiber und vor allen Dingen für die privaten
Grundstückseigentümer
werden letztendlich keine Informationen über die Eignung und Anwendbarkeit
des
Hausanschluss- Liners gegeben.
Der zentrale Aspekt eines IKT-Warentests ist der praxisnahe Vergleich von Produkten
und Verfahren. Dieser Test "Hausanschluß-Liner" ist
aus Sicht des Verfassers
unvollständig, fehlerhaft (Abb.2) und wenig praxisnah. Durch den Einsatz
zum
Teil nicht geeigneter Geräte und unter Nichtbeachtung von einschlägigen
Regelwerken haben die Beteiligten dem Produkt Hausanschluß-Liner ein
negatives Image aufgedrückt. Insofern sind die Absagen der Firmen
Insituform und
Mr. Pipe sehr gut zu verstehen.
Das die Inlinersanierung von Anschlussleitungen im Vergleich zur Sanierung
von Hauptkanälen
noch in den Kinderschuhen steckt und sich auf diesem Gebiet auch etliche sogenannte
„schwarze Schafe“ befinden, sind dem Verfasser aus eigenen Ausschreibungen
und
Projekten bekannt.
Vor diesem Hintergrund der Qualitätsverbesserung und mit einer Analyse
der Schwachstellen
der einzelnen Techniken hätte das IKT sehr viel zu einem positivem Image
und zu einer
Weiterentwicklung der Schlauchlining-Technik beitragen können. Aufgrund
der dargestellten
Sachlage ist dieses leider nicht erreicht worden.
Prüfurteil des Verfassers zum IKT-Warentest „Hausanschluss-Liner“:
Nicht ausreichend für die Praxis!
Verfasser:
Dipl. Ing. Wilfried Günzel
Von der IKH Lippe zu Detmold
ö .b.u.v. Sachverständiger für
Kanalinspektion u. grabenlose Kanalsanierung
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