Pressebericht
Gesetzliche Regelwerke und Rahmenrichtlinien zur Dichtheit
von Hauptkanälen und Grundstücksentwässerungsleitungen
Am Beispiel Schlauchlining-Verfahren
Vortrag im Rahmen des 4. Schlauchlinertages
am 30. März 2006 in Nürnberg
Vortrag durch:
Dipl. Ing. Wilfried Günzel
ö.b.u.v. Sachverständiger für
Kanalinspektion u. grabenlose Kanalsanierung
Im Holland 90
32791 Lage
Tel
Fax |
05232
/ 64 313
05232 / 68 205 |
E-mail: W. Guenzel-Lage@t-online.de
www.günzel-kanalsanierung.de
Gliederung
1. Einleitung
2. Dichtheitsprüfungen bei Hauptkanälen
3. Dichtheitsprüfungen bei Grundstücksentwässerungsleitungen
4. Zusammenfassung
1. Einleitung
Die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen
und privaten Abwassersystemen haben nach
den Richtlinien zu erfolgen, die eine einwandfreie
Funktion und somit den Schutz der öffentlichen
Sicherheit gewährleisten.
Entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Kommunen Träger
der Abwasser-
beseitigungspflicht. Dies hat zur Folge, dass der öffentliche Kanalnetzbetreiber
Abwasseranlagen
bauen und unterhalten muss und zwar den jeweils
in Betracht kommenden allgemein anerkannten
Regeln der Technik.
Im § 18 a, Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes heißt es:
Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
wird.
Auf Länderebene wird in den Eigenkontrollverordnungen bzw.
in Landeswassergesetzen und
letztendlich in kommunalen Satzungen auch die betriebliche Unterhaltung sowohl
der öffentlichen
Kanäle, als auch vor allen Dingen der privaten Grundstücksentwässerungsleitungen
festgelegt.
Für den öffentlichen Bereich sei
an dieser Stelle als Beispiel für das Land NRW die Verordnung
zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser
aus Kanalisationen im
Misch- und im Trennsystem, SüwV-Kan,
gültig ab dem 01.01.1996 genannt.
In dieser Verordnung wird der Umfang, Art und
Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen
der öffentlichen Abwasseranlagen und von befestigten gewerblichen Flächen,
die größer als 3
Hektar sind, festgelegt.
Für die privaten Grundstücksentwässerungsleitungen sei als Beispiel
der § 45 der Landesbau-
ordnung Nordrhein-Westfalen genannt, gültig
ab dem 01.01.1996, in dem es im Absatz 1 heißt:
Abwasseranlagen sind so anzuordnen,
herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Der Absatz 5 im §45 macht bei bestehenden Abwasserleitungen eine klare
Aussage, nämlich:
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die
erste Dichtheitsprüfung gem. Abs. 4 bei
einer Änderung, spätestens jedoch
bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
Mit einer Änderung ist z. B. der Bau eines Revisionsschachtes oder die
Sanierung der Leitung
nach dem Schlauchlining-Verfahren gemeint.
Für Kanalsanierungsarbeiten nach
dem Schlauchlining-Verfahren müssen vom Auftraggeber,
vom Ing. Büro folgende grundlegende Renovierungsziele in entsprechenden
Standards vorgegeben
werden, wobei diese aus Sicht des Verfassers sowohl für öffentliche,
industrielle und natürlich
auch für private Grundstücks-entwässerungsleitungen gelten müssen.
Hierzu zählt u.a.:
Die dauerhafte Wiederherstellung
der Funktionsfähigkeit des Kanals, es muss
eine Nutzungsdauer von 50 Jahren angestrebt werden
Der sanierte Kanal muss statisch wiederhergestellt
werden (M 127-2)
Der sanierte Kanal - das
Inlinerprodukt muss dicht sein.
Welche DIN-Normen gibt es speziell für
die Dichtheitsprüfungen beim Schlauchlining-Verfahren?
Die Antwort lautet: Keine!
Die DIN
EN 1610 gilt für die Verlegung
und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanäle.
Die Dichtheitsprüfungen erfolgen mittels Wasser (Verfahren „W“)
oder mittels Luft
(Verfahren „L“). Das heißt, die DIN EN 1610 gilt für
neu erbaute Kanäle und Leitungen,
wobei die Wahl der Prüfung mit Luft oder Wasser durch den Auftraggeber
bestimmt werden
darf. Das heißt, schon im Leistungsverzeichnis sollten durch die ausschreibende
Stelle
entsprechende Prüfkriterien zur haltungsweisen Dichtheitsprüfung
bei Schlauchlining-
Verfahren vorgegeben werden oder aber die Durchführung nach anderen Richtlinien.
An dieser Stelle sind einige wichtige Regelwerke,
Prüfrichtlinien sowie Anforderungsprofile
in den Standards einzelner Kommunen und Ing. Büros zu nennen. Hierzu auszugsweise
einige
Beispiele zur Dichtheitsprüfung von Schlauchlinern:
DWA Merkblatt M 143 Teil
3 (November 2005):
Sanierung von Entwässerungssystemen
außerhalb von Gebäuden,
Teil 3: Schlauchlining-Verfahren
für Abwasserleitungen und -kanäle.
Im Titel 5.1.2.2 - Dichtheitsprüfungen,
wird folgendes ausgesagt:
Die Prüfung der Dichtheit des sanierten Kanals erfolgt nach DIN EN 1610
Abschnitt 13 u. 14
sowie nach den zusätzlichen Festlegungen des Arbeitsblattes ATV-DVWK-A
139 "Einbau u.
Prüfung von Abwasserleitungen u. -kanälen".
Es sollten außerdem Dichtheitsprüfungen in Anlehnung an DIN EN 1610/ATV-DVWK-A
139
an bis zu drei aus dem Inliner entnommenen Probestücken je
Liner durchgeführt werden.
Etwaige Innen- oder Außenfolien müssen entfernt oder perforiert
werden. Ein Wasserdurchtritt
(austretendes Wasser ist sichtbar zu erkennen) oder Druckverluste sollen nicht
messbar sein.
RSV Merkblatt 1 (Februar
2000):
Renovierung von drucklosen Abwasserkanälen
und Rohrleitungen mit
vor Ort härtendem Schlauchlining
Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung
RSV Merkblatt 7.1 (Juli
2000):
Renovierung von Anschlussleitungen mit
vor Ort aushärtendem Schlauchlining
In beiden Merkblättern hat eine
Dichtheitsprüfung für den gesamten sanierten Bereich nach
der
DIN EN 1610 zu erfolgen.
Anforderungsprofil der Süddeutschen
Kommunen (24.06.2004):
Im Titel 7.2.1 Dichtheitsprüfung werden
nachfolgende Prüfkriterien vorgegeben.
Die Beprobung erfolgt:
ohne Folien bzw. Beschichtungen
des Liners
nach DIN EN 1610
bei 0,5 bar Unterdruck
unter Messung der durchgelaufenen Wassermenge
an mindestens 3 Teilproben (Probenmittel = durchgelaufene Wassermenge)
Die mittlere durchgelaufene Wassermenge pro m2 hat den Grenzen der DIN
EN 1610
zu entsprechen.
APS-Prüfrichtlinie Arbeitskreis
Prüfinstitut Schlauchlining, Wasserdichtheit
von Baustellenproben aus vor Ort härtenden Schlauchlinern, (15.09.2004):
In dieser von insgesamt 5 Prüfinstituten
aufgestellten Prüfrichtlinie sind zu folgenden
Prüfkriterien Festlegungen getroffen worden:
Mindestgröße
der Probe ca. (20 x Probendicke) cm x 30 cm
Schnitttiefen und Schnittdichte bei Innen- bzw. Außenfolien
Der Durchmesser der Prüffläche Ø 45 ± 5 mm
Prüfmedium eingefärbtes Wasser
Prüfzeit 30 Min.
Prüfdruck, 500 mbar ± 5 % Unterdruck
Prüfflächen, 3 Stellen je Baustellenprobe
Prüfklima, Raumtemperatur (23 ± 5°C)
Probenkonditionierung, Lagerung mind. 4 Std. vor der Prüfung
Bewertung
der Prüfung:
Ein
Durchtritt der Prüfflüssigkeit ist als undicht zu bewerten
Alle
drei geprüften Stellen müssen dicht sein, andernfalls ist
die Baustellenprobe als „undicht“
einzustufen
Das
Ergebnis der Prüfung kann nur dicht oder undicht
lauten!
Welche Anforderungen zur Dichtheit
der Linerproben steht in den einzelnen
DIBT-Zulassungen der Anwender bzw. der Schlauchhersteller?
Nach Durchsicht einiger DIBT-Zulassungen,
so z. B. die Zulassungen der Firmen Brandenburger,
Insituform, Impreg, KMG, RS-Technik u. Saertex, stehen
bei allen aufgeführten Firmen im Titel 7
der DIBT-Zulassung entsprechende Aussagen zur Dichtheit an Probestücken.
Als Beispiel sei an dieser Stelle auszugsweise
die bauaufsichtliche Zulassung der Firma
RS-Technik genannt.
7 Prüfungen an entnommenen
Proben
Die Prüfung an Prüfstücken
kann entweder mit Überdruck oder mit Unterdruck von 0,5 bar
erfolgen.
Bei der Unterdruckprüfung
ist die Probe einseitig mit Wasser zu beaufschlagen. Mittels
Unterdruck von 0,5 bar ist während einer Prüfdauer von 30 Minuten
festzustellen, ob an der
anderen Seite der Probe Wasser austritt.
Dieselben Kriterien gelten für die Überdruckprüfung.
Der letzte Satz im Titel 7 der o.a.
Zulassungen ist recht interessant und lautet:
Ein Wasserzugabewert nach DIN EN 1610 von 0,2
ltr./m2 während 30 Minuten gilt für beide
Methoden noch als hinreichend.
Aus der nachstehenden Tabelle werden die einzelnen Prüfkriterien zwischen
den DIBT-Zulassungen,
der DIN EN 1610 und der APS Richtlinie aufgelistet.
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Strangweise Prüf.Verfahren „W“
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Wasserdichtheitsprüfung
- Unterdruck-
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Probestücke
Unter- u. Überdruck
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Zulässiger
Wasserzugabewert:
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Im Rahmen des Wasserzugabewertes
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|
Im Rahmen des
Wasserzugabewertes
|
Wie sehen denn nun die Dichtheitsprüfungen
an Inlinern in der Praxis aus?
Wie sehen die entsprechenden Nachweise bzw. Protokolle der Prüfinstitute
aus?
Hierzu werden vom Verfasser Aussagen
getroffen, die aus eigenen Baustellenüberwachungen
stammen.
2. Dichtheitsprüfungen bei Hauptkanälen
Die baustellenspezifischen Randbedingungen bei der
Sanierung mittels Schlauchlining können
von Projekt zu Projekt sehr unterschiedlich sein. Aus diesem Grund ist es wichtig,
dass die
ausschreibende Stelle schon im Leistungsverzeichnis vorgibt, auf welche Art
und Weise die
Dichtheit des Liners geprüft wird. Grundsätzlich kann unterschieden
werden:
Dichtheitsprüfung des
Aushärtungsabschnittes
gemäss den Prüfkriterien der DIN EN 1610 mittels Luft oder
Wasser
Vorteil dieser Prüfung:
Der gesamte Aushärteabschnitt
wird geprüft
Es wird kein Probestück aus der Haltung herausgeschnitten
Nachteil dieser Prüfung:
Zeitverzögerung bei Wiederinbetriebnahme
des Kanals
Verfahrensbedingte Dichtheitsprüfung in den späten Abendstunden
Dichtheitsprüfungen können manipuliert werden
Dichtheitsprüfung an einem Probestück
in Anlehnung an die DIN EN 1610, oder gemäß der
APS-Richtlinie
Vorteil dieser Prüfung:
Die Inlinerprobe wird im Beisein des
AG's/Ing. Büro, herausgeschnitten
und von diesem zu einem unabhängigen Institut geschickt
Kein sogenanntes "Nachtempern" der Probestücke
Nachteil dieser Prüfung:
An einem Probestück von ca. 20x30
cm wird die Dichtheit eines gesamten Aushärteabschnittes
gemessen
Aus verfahrenstechnischen Gründen bzw. auf Grund der Gerinne-Geometrie
kann es z. T.
recht schwierig sein, ein repräsentatives Probestück herauszuschneiden,
ggfls. hat die
zuviel Harzüberschuß
APS-Prüfung lässt nur das Ergebnis dicht oder undicht zu,
im Gegensatz dazu lässt die
DIN EN 1610 bei dem Verfahren "W" einen vorgegebenen Wasserzugabewert
nämlich
0,15 l/m2 in 30 Minuten bei Rohrleitungen und bei der Luftdruckprüfung
15 mbar
innerhalb der Prüfzeit zu
Prüfberichte sind aus eigener Erfahrungen bei aktuellen Maßnahmen
z. T. fehlerhaft
und die Prüfung lässt sich für das Ing. Büro
nicht nachvollziehen, es fehlen z. B.
Datum u. Uhrzeit der Prüfung, gleichfalls Temperaturangaben,
um nur einige Punkte zu
nennen
Obwohl das Probestück an drei Stellen auf Dichtheit geprüft
werden soll, erhält man
nur ein Ergebnis, nämlich dicht oder undicht.
Ein kleines Rechenbeispiel über die benetzten Innenflächen
des Liners zur haltungsweisen Wasserdruckprüfung gemäß den
Prüfkriterien der DIN EN 1610 verdeutlich die Problematik
und dazu im Vergleich die Prüfung an einem Probestück gemäß APS-Richtlinie.
Annahme:
vorh. Leitung DN 300 mm, Leitungslänge 50 m,
Einbau eines Inliners, Wandstärke ca. 6,0 mm, DI = ca. 288
mm.
Gesamte benetzte Innenfläche
der Haltung = 45,216 m2
Zulässige Wasserzugabe gemäß DIN
EN 1610 = 0,15 ltr./m2
in 30 Minuten
Wasserzugabe für die gesamte
Haltung =
6,78 ltr.
APS-Richtlinie = dicht oder undicht
Probestück 0,20 m x 0,30 m =
0,06 m2
Nur ein Prüfinstitut trifft in seinem Probebegleitschein zur Wasserdurchlässigkeit
des
Probestückes folgende Unterscheidungen, im Gegensatz zu anderen Instituten:
K = keine Wasserdurchlässigkeit
KW = kaum wahrnehmbar
G = geringe
M = mittlere
S = starke
Beispiel: Prüfung gemäß APS-Richtlinie
Beispiel: Stützrohr im Zwischenschacht
Beispiel: Schneiden von Probestücken
Gerade zu den o.a. Nachteilen der Dichtheitsprüfung
an einem oder mehreren Probestücken pro Aushärteabschnitt nenne
ich hierzu einige aktuelle Praxisbeispiele aus unserem Büro, die
ich im
Vortrag auch durch Abbildungen dokumentiere.
Beispiel 1:
In einem Prüfbericht zur Dichtheitsprüfung wird vom Institut vermerkt, dass die
innere Folie
entfernt wurde. Da es sich um eine UV-Aushärtung handelt, gab es
bei dieser Probe keine
Innenfolie!
Weitere Ungereimtheiten bei den Prüfungen der statischen Kenndaten sind
auffällig. So
werden mittlere Reinharzschichten von 1,41 mm bei der Prüfung abgezogen.
Keine Aussage im
Prüfbericht darüber, ob es sich um eine äußere oder
um eine innere Reinharzschicht handelt.
Auf eine schriftliche Stellungnahme des Institutes warte ich seit Ende November
2005!
Beispiel 2:
Im Rahmen einer Fremdüberwachung sind 5 von 7 Proben undicht.
Die Art der durchgeführten Prüfungen sind für den „Kunden“ (AG,
Ing. Büro) nicht
nachvollziehbar. Die „Restproben“ werden
zu einem anderen Institut zur weiteren Prüfung
geschickt. Bei solch einer Häufung von undichten Proben taucht sofort
die Frage nach
möglichen Ursachen auf:
Liegt bei diesen Proben ggfls. eine mangelhafte Imprägnierung
des Trägermaterials vor?
Konnten ggfls. im Anfangs- oder Endschacht aufgrund der Geometrie im Gerinne
keine
besseren Proben geschnitten werden?
Können die Ursachen ggfls. auch in der Prüfung liegen?
Beispiel 3:
Bei einer aktuellen Schlauchlining-Maßnahme werden bei insgesamt 12 Aushärteabschnitten
im Nennweitenbereich DN 200-500 mm Dichtheitsprüfungen an den Inlinerprobestücken
durchgeführt. Das Institut bescheinigt bei 10 Probestücken
die Dichtheit, lediglich 2
Probestücke sind undicht.
Eine zusätzliche TV-Abnahmebefahrung bei derselben Maßnahme im Februar
2006 zeigt
nach Durchsicht des Videobandes folgendes Ergebnis auf:
|
1. TV-Befahrung
(nicht akzeptiert)
|
|
Feststellungen
Büro Günzel
zur Dichtheit
|
Feststellungen
Institut zur
Dichtheit nach APS-Richtlinie
|
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keine Mängel |
2 undichte Stellen |
4 undichte Stellen |
nicht bestanden |
2 |
keine Mängel |
3 undichte Stellen |
4 undichte Stellen |
bestanden |
3 |
keine Mängel |
3 undichte Stellen |
7 undichte Stellen |
bestanden |
4 |
keine Mängel |
2 undichte Stellen |
4 undichte Stellen |
bestanden |
5 |
keine Mängel |
keine Mängel |
1 undichte Stelle |
bestanden |
6 |
keine Mängel |
3 undichte Stellen |
7 undichte Stellen |
bestanden |
7 |
keine Mängel |
keine Mängel |
4 undichte Stellen |
bestanden |
|
keine Mängel |
23
undichte Stellen |
ges.
Linerwand. undicht |
bestanden |
9 |
keine Mängel |
keine Mängel |
keine Mängel |
bestanden |
10 |
keine Mängel |
keine Mängel |
keine Mängel |
bestanden |
11 |
nicht unters. |
keine Mängel |
keine Mängel |
bestanden |
12 |
keine Mängel |
keine Mängel |
2 undichte Stellen |
nicht bestanden |
Dieses aktuelle Beispiel spricht wohl für sich. Im
vorliegendem Projekt wird aus einem
undichten Bereich ein ca. 2,0 m langes Rohr-/Inlinerstück ausgebaut und
den Ursachen
der Undichtigkeiten nachgegangen.
Gerade bei der Feststellung von: Trägermaterial
undicht ist es für die ausführende Firma
und natürlich auch den AG, das Ing. Büro von großer Bedeutung,
möglichst die Ursachen der
Undichtigkeit festzustellen. Schlimmstenfalls wird die Abnahme verweigert bzw.
es müssen
weitere Proben aus der sanierten Haltung entnommen werden oder es gibt finanzielle
Abzüge.
Aus vorgenannten Erfahrungen hat mein Büro in den Schlauchlining-Standards
folgende
Vorgehensweise gewählt:
Vorgaben zur Art und Umfang der Dichtheitsprüfung
im Leistungsverzeichnis
Bei schwierigen Platzverhältnissen im Gerinne wird eher eine haltungsweise
Dichtheitsprüfung gemäß den Prüfkriterien der
DIN EN 1610 vorgegeben werden.
Die Dichtheits-prüfung erfolgt im Beisein des AG's, des Ing.
Büros
Bei der Prüfung gemäß APS-Richtlinie werden in unserem
Beisein zwei Proben in den
Schächten entnommen, die sogenannte A-Probe und eine B-Probe,
möglichst aus dem
Scheitel und der Sohle
Beide Proben werden von uns vor dem Versenden an das Prüfinstitut
hinsichtlich der
Größe und der Wandstärke vermessen, Auffälligkeiten
in der Oberfläche, der Struktur
werden dokumentiert
Ist die A-Probe undicht oder erfüllt sie auch nicht die statischen
Vorgaben, so wird die
B-Probe geprüft. Ist auch diese undicht, so muss aus der Haltung
eine zusätzliche 3.
Probe entnommen werden. Die Entnahmestelle legt der AG/das Ing. Büro
fest.
Sollte auch diese 3. Probe undicht sein, so gilt die gesamte Haltung als
undicht. In solch
einem Fall, der allerdings in unserem Büro noch nicht vorgekommen
ist, wird der weitere
Ablauf entsprechend den Vorgaben in den Standards durchgeführt.
Das kann bedeuten,
Einziehen eines neuen Liners über den alten oder Herausfräsen
des Liners und Einbau
eines neuen Liners
Werden einzelne Prüfungen als undicht seitens der Prüfinstitute
ausgewiesen und sind
Unklarheiten in der Protokollierung festzustellen, so werden wir
zukünftig die Proben
vom Prüfinstitut zurückverlangen.
3. Dichtheitsprüfungen bei Grundstücksentwässerungsleitungen
Dichtheitsprüfungen an Schlauchlinern werden natürlich
nicht nur bei der Sanierung
von Hauptkanälen, sondern selbstverständlich auch bei Anschluss-
und Grundleitungen
durchgeführt. Bei diesen Leitungssystemen gelten dieselben Regelwerke
und
Prüfkriterien wie bei den Hauptkanälen. Aus eigenen Projekten und
Erfahrungen im Grundstücksentwässerungsbereich muss ich jedoch feststellen,
dass die Dichtheitsprüfungen
der Lineranwender und vor allen Dingen die Protokollierung noch in den „Kinderschuhen“
steckt.
Das Herausschneiden von Probestücken des ausgehärteten Inliners im
Schachtbereich
kann aufgrund der beengten Verhältnisse oft nicht durchgeführt werden.
Die haltungsweise Dichtheitsprüfung bei der Aushärtung
mit Wasser während der
Abkühlphase mit handgeschriebenem Protokoll sind anscheinend bei
dem überwiegenden
Teil der Anbieter an der Tagesordnung. Bei einigen Protokollen fehlt jeder
Bezug auf die
entsprechende DIN-Norm bzw. auf die Prüfkriterien.
Auf die haltungsweise Dichtheitsprüfung nach dem Aufschneiden
der Linerenden wird in
vielen Fällen aus Zeitgründen oder sonstigen Gründen verzichtet.
In Nordrhein-Westfalen wird dann im Rahmen der Umsetzung des § 45 der
Landesbauordnung
in vielen Fällen die Dichtheitsprüfung von den bei den Kommunen zugelassenen
Sachkundigen
nachgeholt. Hierzu werden im Vortrag einige Beispiele dargestellt.
Nachstehend zwei Fotos einer Inlinersanierung einer Anschlussleitung DN 150
mm, bei der
die haltungsweise Dichtheitsprüfung, Verfahren "W" in Anlehnung
an die DIN EN 1610
durchgeführt wurde.
Beispiel: Inlinersanierung Anschlussleitung DN
150 mm
4. Zusammenfassung
Die Leistungsanforderungen an einen mit
dem Schlauchlining-Verfahren sanierten Kanal
entsprechen lt. DIN EN 752 Teil 5 - Sanierung, denen
eines neuen Systems, das heißt,
der Kanal muss alle zu erwartenden statischen Belastungen aufnehmen, gegen
Abrieb
und HD-Reinigung resistent und dicht sein.
Es muss eine Nutzungsdauer von 50 Jahren angestrebt werden.
Siehe hierzu auch die RSV Merkblätter
1 aus Februar 2000 und 7.1 aus Juli 2000.
Diese Anforderungen gelten nicht allein für die Hauptkanäle,
sondern selbstverständlich
auch für die Anschluss- und Grundleitungen.
Im Rahmen der Qualitätssicherung spielen in erster Linie die Prüfungen
zur statischen
Tragfähigkeit des Liners, mit
der erforderlichen Wandstärke und
der Dichtheit des ausgehärteten
Laminates eine entscheidende Rolle
für die angestrebte Nutzungsdauer von mind.
50 Jahren.
Nur eine Komponente der Prüfungen durchzuführen
entspricht somit nicht
den anerkannten Regeln der Technik.
Zur Dichtheitsprüfung von Linern ist folgendes festzuhalten:
1.) Das Schlauchlining-Verfahren stellt bei Hauptkanälen
eine sehr gute Technik zur
Wiederherstellung der Funktionalität dar. Die Vorlage einer DIBT-Zulassung
für das
Linersystem ist ein absolutes „muss“. Allerdings sollte man auch
hier berücksichtigen,
dass einzelne Schlauchhersteller bzw. Fachfirmen sehr viel Zeit und Geld in
die
Weiterentwicklung des Produktes „Schlauchliner“ stecken
und wir bei einer aktuellen
Massnahme feststellten, dass der Inliner mit geringeren Temperaturen als in
der
DIBT-Zulassung vorgesehen, ausgehärtet wird.
2.) Bei den Anschluss- und Grundleitungen steckt die Verfahrenstechnik bis
auf wenige
Ausnahmen allerdings noch in den „Kinderschuhen“.
Blumige Prospektaussagen wie z. B.
faltenfreie Sanierung auch in Bögen
von 90 °, oder ausgezeichnetes Haftvermögen
auf
allen Rohrwerkstoffen, mit form- und kraftschlüssiger Verbindung bei HDPE-Rohren
tragen dazu bei, dass bei den Fachleuten solche Aussagen sehr kritisch angesehen
und
in der Praxis wohl kaum erreicht werden.
3.) Ein hohes Maß an Qualität kann jedoch nur erreicht werden, wenn
von Auftraggeberseite
bzw. von den Ing. Büros dem aktuellen Stand der Technik entsprechende
Standards und
Anforderungsprofile vorgegeben, diese durch eine intensive Baustellenüberwachung
kontrolliert und letztendlich lückenlos dokumentiert werden.
4.) Firmen, die bei negativen Prüfergebnissen und Nichteinhalten von Standards
aufgefallen
sind, werden zukünftig nicht mehr zur Angebotsabgabe aufgefordert bzw.
schlimmstenfalls
sollte der Auftrag entzogen werden.
5.) Gleiches gilt im Übrigen für die sogenannten „Billiganbieter“.
6.) Nach Abschluß der Inlineraushärtung stellt die Dichtheit des
Trägermaterials einen
wichtigen Faktor zur angestrebten Nutzungsdauer dar. Aus diesem Grund müssen
in der
Ausschreibung entsprechende Vorgaben zur Art der Prüfung und auch zur
Dokumentation
gemacht werden.
7.) Gerade der letztgenannte Punkt ist auch seitens der Prüfinstitute
dringend
verbesserungswürdig.
Wer entscheidet bei den Prüfinstituten
an welchen Stellen die Linerprobe geprüft wird?
Warum steht in der APS-Richtlinie, die Prüfung ist an drei
Stellen je Baustellenprobe
vorzunehmen?
Warum enthält dann der Prüfbericht nur eine Angabe? Nämlich: Dicht oder Undicht!
Warum nimmt man ein Entspannungsmittel zur „besseren
Benetzung“, wo doch bei allen
Strangprüfungen keine Benetzungsmittel eingesetzt werden?
Welches Entspannungsmittel wird verwendet und welche Auswirkungen hat
das für die
Prüfung?
Warum wird im Prüfbericht darüber keine Aussage gemacht?
Warum wird zwar der Tag der Prüfung vermerkt, aber nicht die Uhrzeit,
auch nicht das
Prüfklima bzw. die Raumtemperatur? Auch der Prüfer wird
bei einigen Instituten nicht
genannt.
Warum ignoriert die APS-Richtlinie die Vorgaben der DIN EN 1610 hinsichtlich
des
zulässigen Wasserverlustes bzw. des Druckverlustes?
Warum ignoriert die APS-Richtlinie die Vorgaben der DIBT-Zulassungen zur
Dichtheit der
Probestücke?
8.) Noch einmal: die Dichtheitsprüfungen müssen
für den AG, das Ing. Büro
nachvollziehbar sein, da in Fällen von negativen Dichtheitsprüfungen
Konsequenzen
seitens des AG's gezogen werden müssen.
Durch die derzeitige Dokumentation der Prüfinstitute ist das leider nicht
der Fall. Um die
Dichtheitsprüfungen an Schlauchlinern zu standardisieren, ist ggfls. zu überlegen,
ob hier
nicht ein Regelwerk Dichtheitsprüfungen von Schlauchlinern mehr
Klarheit schafft.
Die derzeitige APS-Richtlinie, die von etlichen Auftraggebern vorgegeben wird,
ist lediglich
in der Prüfzeit DIN-konform und aus meiner Sicht in den vielen o.a. Schwachpunkten
dringend
verbesserungswürdig.
Ich betone noch einmal:
Die Prüfungen auf Dichtheit der Probestücke
und die Dokumentation müssen
für den Auftraggeber bzw. das Ing. Büro in allen Punkten nachvollziehbar
sein.
Aus den von mir gemachten Erfahrungen mit insgesamt drei Prüfinstituten
ist
dieses derzeit leider nicht der Fall. Aus diesem Grund sollte das sehr gute
Produkt „Inliner“ auch
in diesem Prüfbereich verbessert werden.
Aufgestellt:
Dipl. Ing. Wilfried Günzel
Im Februar 2006
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